Was Sie wissen sollten
Lokale Geschenk- oder Einkaufsgutscheine sind Zahlungsmittel, die wie Bargeld bei allen teilnehmenden Geschäften, Restaurants und sonstigen Gewerbetreibenden eingelöst werden können. Zielsetzung dieses in manchen Städten schon seit über 20 Jahren etablierten Modells ist die Bindung von Kaufkraft vor Ort. Besonders seit dem Aufkommen und der zunehmenden Verbreitung des Online-Handels erfahren lokale Stadtgutscheine eine Renaissance als Gegenmaßnahme zu der abfließenden Kaufkraft.
Ausgegeben werden die Gutscheine in der Regel durch das Stadtmarketing, den Gewerbeverein, die Werbegemeinschaft oder die Stadt selbst. Aufgrund des zunehmenden Erfolgs werden immer mehr lokale Gutscheine digitalisiert, um die Verwaltung und Abrechnung beherrschbar und kostengünstig zu halten.
Schätzungen gehen davon aus, dass knapp über 50% der Städte zwischen 10.000-150.000 Einwohnern bereits einen Gutschein eingeführt haben. In 5 Jahren ist damit zu rechnen, dass 80% davon digital abgewickelt werden.
Gemäß §8 Abs. 2 Satz 11 EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen sogenannten "Sachbezug" in Form einer Sachleistung zuwenden. Sachleistung bedeutet, dass die Zuwendung nicht in Euro und Cent ausgezahlt werden darf. Beispiele für Sachbezüge sind u.a. Tankkarten oder Einkaufsgutscheine eines bestimmten Geschäftes oder eben auch Stadtgutscheine. Die Höhe darf 50 Euro (44€ vor 2022) pro Monat und Mitarbeiter nicht übersteigen. Hier ist bei der Abwicklung darauf zu achten, wie Kosten behandelt werden, die für die Auszahlung der Gutscheine zusätzlich anfallen (z.B. Provisionen, Dienstleistergebühren etc.)
Wichtige Eckpunkte für eine rechtssichere Auszahlung von Gutscheinkarten sind folgende:
Das digitale Gutscheinsystem von Stadtguthaben berücksichtigt natürlich bei der Auszahlung des "steuerfreien Sachbezugs" die genannten Punkte und bietet sich daher in ganz besonderer Weise an. Ein weiterer Vorteil aus Arbeitgebersicht neben der Mitarbeitermotivation ist dabei, dass er aktiv auf die Standortattraktivität einwirkt.
Die Ausgabe digitaler Einkaufs-, Geschenk- oder Stadtgutscheine (ganz gleich welche Bezeichnung gewählt wird) gilt gemäß dem "Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie" vom 17. Juli 2017 formal als E-Geld. In §1 Abs. 1 heißt es dazu:
"...E-Geld ist jeder elektronisch […] gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird."
Diese Definition trifft auf die Ausgabe lokaler Geschenkgutscheine zu. Allerdings formuliert das Gesetz nun auch Ausnahmefälle unter dem Zusatz konkreter Wertgrenzen. Ausgenommen gemäß §2 Abs. 1 Nr. 10 a) sind demnach:
"Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die a) für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen […] innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können, ..."
Wichtig ist schließlich die Berücksichtigung von §2 Abs. 2, denn:
"überschreitet der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen zwölf Monate den Betrag von 1 Million Euro, hat es diese Tätigkeit der Bundesanstalt anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistung anzugeben, welche Ausnahme […] in Anspruch genommen wird. Auf Grundlage dieser Anzeige entscheidet die Bundesanstalt, ob die Voraussetzungen […] vorliegen. Entspricht die Tätigkeit des Unternehmens nicht den Voraussetzungen […], setzt die Bundesanstalt es hiervon in Kenntnis."
Wir haben bei der Entwicklung unseres Stadtgutschein-Systems besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass Sie als Betreiber des digitalen Gutscheinsystems die Anforderungen an einen "professionellen Emittenten" erfüllen. Bei einer potenziellen Begutachtung durch die BaFin begleiten wir Sie selbstverständlich intensiv. So können Sie transparent und sicher Auskunft geben. Ein wichtiges Augenmerk der BaFin liegt regelmäßig auf den Gefahren der Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Wir haben verschiedene Mechanismen eingebaut, um diese Tatbestände möglichst zuverlässig aufspüren zu können.
Achten Sie bei der Wahl des Anbieters darauf, dass diese Kriterien erfüllt sind und Sie sich auch in dieser Frage in guten Händen befinden.
Der digitale Stadtgutschein von Stadtguthaben bindet wichtige Kaufkraft in der Stadt und stärkt den stationären Einzelhandel, die Gastronomie und alle weiteren lokalen Dienstleister. Wir unterstützen Sie und machen Ihren lokalen Geschenkgutschein zukunftsfähig.
Egal, ob Sie bereits einen lokalen Geschenkgutschein in Ihrer Stadt etabliert haben oder einen solchen neu einführen möchten: wir sind der richtige Partner an Ihrer Seite und begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Umstellung bzw. Neueinführung.
Wir arbeiten jeden Tag mit Herz an der Betreuung unserer Kunden und der stetigen Weiterentwicklung unserer Technologie. Sie möchten uns gerne kennenlernen und sehen, wer hinter Stadtguthaben steckt? Dann geht es hier entlang.